Zäune für U3-Bereiche

U3-Bereiche müssen nicht grundsätzlich eingezäunt werden. Seitens der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gibt es eine Information für Spielbereiche der ganz Kleinen, also für U3-Bereiche. Es ist die DGUV Information 202-093. Diese Forderungen gehen über die allgemeinen Regeln der DIN EN 1176-1, welche für alle Kinder gilt, in einigen Punkten hinaus.

 

In der DGUV I-202-093 steht wörtlich: "Geschützter Bereich heißt in dem Fall aber nicht dessen Einzäunung, sondern dessen räumliche und optische Abtrennung, wie z.B. durch Pflanztröge, kleine Hecken u.ä. Die eigenständige Nutzung des gesamten Außengeländes sollte dennoch ermöglicht werden."

 

Eine wesentliche Abweichung zur DIN EN 1176-1 gilt für Zäune. "Die Öffnungsweite von Absturzsicherungen und Treppen ohne Setzungen an Spielplatzgeräten darf max. 8,9 cm betragen, um Kopffangstellen zu vermeiden."

 

Jedoch ist an Absturzstellen ein Zaun zwingend erforderlich. Dieser muss in der Höhe der Arbeitsstättenverordnung als auch der Landesbauordnung entsprechen. Im jeweiligen Bundesland mögen noch weitere Regelungen wie Kindergartengesetz gelten, in Schleswig-Holstein jedoch nicht.

 

Ausführungsbeispiel eines Zauns

Bei einer Abnahmeprüfung fand ich einen Zaun vor, der weder in der Höhe noch in den Sprossenabständen den Regeln für U3-Kinder entsprach. Die Absturzhöhe betrug etwa 2 m. Das ist besonders ärgerlich, wenn solch ein Planungsfehler vorliegt. Der Umbauaufwand oder der Neubau dürfte auf eigene Kosten des Erbauers gehen.

 

Folgende Bilder habe ich bei der 1. Abnahmeprüfung gemacht. Das lichte Maß zwischen den Sprossen betrug 9,0 bis 9,5 mm, war also nur um wenige Millimeter zu groß. Das rechte Bild lässt erahnen, um welche Zaunlänge sprich Kosten es ging. Nach der Änderung erfolgte die Endabnahme, siehe Bilder weiter unten. Alles war nun in Ordnung.

 

Abnahme nach Änderung

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