Stellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Sifa (früher Fasi) berät den "Leiter des Betriebes" und hat eine strafrechtliche Verantwortung aufgrund der fachlichen Garantenstellung. Sie berät gemäß ASiG und ArbSchG.

 

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz hat das Unternehmen: Unternehmer und Führungskräfte.

 

Ein Sicherheitsbeauftragter hat eine Aufgabe im Unternehmen - aber keine rechtliche Verantwortung. Diese Person sollte keine Führungsaufgabe haben. Sie ist Mittler zwischen den beteiligten Gruppen (BR, MAV oder Personalrat, Betriebsarzt, Sifa und den Führungskräften aller Hierarchieebenen) und nicht zu vergessen aller übrigen Beschäftigten.

 

Leiter eines Betriebes ist z.B. ein Geschäftsführer, ein Unternehmer, ein Staatssekretär, ein Amtsdirektor, ein Bürgermeister, ein Oberstadtdirektor (Bundesarbeitsgericht  9 AZR 769/08), ein Vorstand einer Bank oder Sparkasse, der Leiter einer Pflegeeinrichtung oder der Museumsdirektor. Diese rechtliche Stellung wird nicht immer anerkannt. Ein Dezernatleiter wird in einem Ministerium die Hauptansprechperson sein. Aber nur deswegen, weil die Aufgabe delegiert wurde. Die Verantwortung als auch die Zuordnung bleibt aber beim Staatssekretär.

 

Eine Sifa darf nicht organisatorisch oder disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt werden. Sie bekleidet immer eine Stabstelle mit Zuordnung zum "Leiter des Betriebes".

 

In der freien Wirtschaft wird praktischerweise der Leiter des Betriebes die unterste Person in der aufsteigenden Hierarchieordnung sein, die andere Mitarbeiter nur mit der eigenen Unterschrift fristlos entlassen kann.

 

Die Sifa berät, sie ist nicht die Kontrollinstanz, sie ist auch nicht verantwortlich für die Organisation des Arbeitsschutzes im Unternehmen. Ihre Aufgabe ist und bleibt die Beratung. Zusätzliche Arbeiten wie Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen und Durchführung von Unterweisung erfolgen nur nach Zustimmung des Betriebes. Solches ist niemals grundsätzlich ein Vertragsbestandteil. Wegen der 2011 eingeführten neuen DGUV Vorschrift 2 sind das Tätigkeiten, die dem betriebsspezifischen Bereich zugeordnet werden.

 

In der Praxis wird die Sifa als überbetrieblicher Dienstleister jedoch der Initiativposten sein. Damit kann sie leicht als unbequem oder als Unruheherd angesehen werden. Das hängt ganz vom angestrebten Arbeitsschutzniveau des Unternehmens ab als auch von der Sifa, welches Qualitätsniveau sie von sich selber erwartet. Auch wird sie schriftlich auf Mängel aufmerksam machen, was nicht jede Führungskraft gern sehen möchte. Die Schriftform dient häufig auch zur eigenen strafrechtlichen Absicherung. Die Verantwortung leitet sich aus der "fachlichen  Garantenstellung" ab. Solche Punkte sind gern kostenintensiv.

 

Die wenigen Verfahren, die bislang in meinen betreuten Unternehmen erfolgten, wurden eingestellt. Ich kann hier auf Erfahrungen mit Staatsanwaltschaft, Polizei, Gewerbeaufsicht und einigen Berufsgenossenschaften zurückblicken.