Strafrechtliche Verantwortung eines Geschäftsführers

Unterlassung beim Arbeitsschutz führt bei schweren Unfällen zur staatsanwaltschaftlichen Untersuchung. Geldstrafe und Freiheitsstrafe auf Bewährung sind übliche Strafmaße.

 

Der VDSI erläuterte ein Gerichtsurteil in seiner Mitgliederzeitschrift VDSI aktuell Ausgabe April 2013. Es ging um einen Staplerunfall. Der Staplerfahrer hatte keine Ausbildung, war nicht schriftlich beauftragt, hatte seine Befähigung zum Führen eines Staplers nicht nachgewiesen und es gab keine schriftliche arbeitsschützende Anweisung wie eine technische Betriebsanweisung. Der Geschäftsführer wurde wegen fahrlässiger Tötung angeklagt und verurteilt.

 

Der Geschäftsführer wurde  verurteilt, weil alle Voraussetzungen für eine Verurteilung vorlagen.

 

1. Verantwortlichkeit

Es gab keine Pflichtenübertragung oder Delegation. Der GF war also selbst voll verantwortlich, da er die Generalverantwortung als Geschäftsführer hat - natürlich auch für den Arbeitsschutz.

 

2. Pflichtverletzung

Da der GF nichts organisiert hatte, ging es ausschließlich um Unterlassung gemäß § 13 StGB. Verurteilt wird, wem nachgewiesen werden kann, dass er eine Rechtspflicht außer Acht gelassen hat. Der GF hätte aktiv dafür sorgen müssen, dass der Mitarbeiter für die Arbeit geeignet gewesen wäre und die weiteren Voraussetzungen vorgelegen hätten (siehe Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 und Fazit des VDSI unten).

 

3. Verschulden

Schuld bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Wobei Vorsatz bei Arbeitsunfällen so gut wie nie vorkommt. Fahrlässigkeit bedeutet persönliche Vorwerfbarkeit. Dazu gehört insbesondere die Erkennbarkeit der Rechtspflicht und der Verletzungsfolgen bei Untätigkeit.

 

4. Kausalität

Verurteilt werden kann nur, wenn gerade die Erfüllung der verletzten Pflicht den Unfall vermieden hätte. Die Pflichtverletzung muss also die Folge verursacht haben.

 

Das Gericht hat festgestellt:

Der Geschäftsführer hatte zum Zeitpunkt des Unfalls weder die zum Betrieb des Gabelstaplers berechtigten Mitarbeiter festgelegt noch eine Anweisung zu dessen Betrieb erlassen.

 

Fazit des VDSI:

Das Pflichtprogramm wäre gewesen:

  • Auswahl geeigneter Mitarbeiter und ihre Ausstattung mit den notwendigen Fähigkeiten (Ausbildungs-, Ein- und Unterweisungspflicht)
  • Erteilung geeigneter Anweisungen (Betriebsanweisung)
  • Überwachung der getroffenen Anweisungen und der Fortdauer der Eignung

 

Fürsorgepflicht nach BGB § 618

Eine wesentliche Pflicht im Arbeitsschutz hat automatisch jede Führungskraft, die die Arbeit anweist und Personalverantwortung für diese Mitarbeiter hat. Das gilt für jeden Betrieb, auch für Behörden wie Ministerien, Städte, Ämter und Gemeinden. Diese Pflicht für den Arbeitsschutz ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 618. Ganz besonders gilt das für Geschäftsführer und Vorstände.