Orientierende Lärmmessungen an Arbeitsplätzen

Berufskrankheit Lärm - hohe Anerkennungsrate. Verschaffen Sie sich einen Überblick durch orientierende Lärmmessungen.

 

Eine anerkannte Berufskrankheit erhöht Ihren Beitrag an die BG.

 

Orientierende Lärmmessungen

Wollen Sie sich einen Überblick über Lärmbelastungen in Ihrem Betrieb verschaffen, so sprechen Sie mich an. Mit orientierenden Lärmmessungen erhalten Sie schnell einen Überblick über Ihre Lärmpegel. Häufig erhält man auf diese Weise mit geringem Aufwand schnell Fakten zur Auswahl von geeignetem Gehörschutz bzw. Ausweisung von Lärmbereichen.

 

Bilder durchgeführter Lärmmessungen

Festlegung des geeigneten Gehörschutzes

Gehörschutzstöpsel, Gehörschutzbügel, Kapselgehörschützer (auch als Mickymaus bekannt) und Otoplastiken - treffen Sie die richtige Wahl? Reichen die theoretischen Dämmwerte Ihres verwendeten Gehörschutzes aus? Liegen Sie auf der sicheren Seite? Lassen Sie sich von mir beraten.

 

Lärmkataster und Lärmminderungsprogramm

Haben Sie noch kein Lärmminderungsprogramm? Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Lärmquellen zu ermitteln. Dieses erfolgt durch orientierende Lärmmessungen zur Eingrenzung der räumlichen Bereiche. Diese Ergebnisse werden sinnvollerweise übersichtlich in einer Tabelle, einem Lärmquellen-Kataster oder Lärmkataster, zusammengetragen. Dieses kann man, muss man aber nicht, in einer Zeichnung darstellen (was auch gern als Lärmkataster bezeichnet wird). Die DGUV-I 209-023 spricht von einer Lärmpegelkarte. Die Verpflichtung zur Lärmquellenermittlung beinhaltet automatisch die Pflicht zur Aktualisierung. Es gibt also keine Fristen zur Überprüfung des Katasters. Für Zeitintervalle gibt es keine gesetzlichen Regeln oder Vorschriften. Es geht hier um das Maß der Fahrlässigkeit.

 

Entscheidend aber ist das Ergebnis. Dieses muss in ein Lärmminderungsprogramm münden. Die strafrechtliche Verantwortung für Führungskräfte zur Erstellung eines solchen ist in der Verordnung ausdrücklich erwähnt. Hier werden Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms im Betrieb getroffen. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich auch aus der DGUV-I 209-023. Sie ergibt sich v.a. aber aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 21.07.2021.