Altmaschinenbewertung gemäß Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung erfordert eine Gefährdungsbeurteilung für Altmaschinen. Maschinensicherheit muss heute am Stand der Technik gemessen werden. Es gibt keine generelle Nachrüstpflicht, aber auch keinen Bestandsschutz.

 

Die Maschinenverordnung wurde durch die EU verabschiedet. Sie löst das alte Maschinenrecht ab. Sie gilt automatisch 42 Monate nach Verkündigung, da eine Übergangsfrist festgelegt wurde. Bis zum 20.01.2027 muss sie also in nationales Recht umgesetzt werden. Am 29. Juni 2023 wurde die neue Maschinenverordnung im Amtsblatt der EU (L 165/1 vom 29.6.2023) veröffentlicht.

 

Die Betriebssicherheitssverordnung verlangt ab der Version vom 01.06.2015, dass der "Stand der Technik" für den vorhandenen Maschinenpark berücksichtigt wird. Das bedeutet für alle Unternehmen, eine sicherheitstechnische Bewertung aller vorhandenen Maschinen durchgeführt zu haben. Denn damit gilt kein Bestandsschutz mehr! Auch nicht mehr für die Maschinen mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung, die nach dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden. Es gibt aber auf der anderen Seite keine generelle Nachrüstpflicht. Das geflügelte Wort "berücksichtigt" ist rechtlich eindeutig.

 

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